Werkeigentümer
Der Werkeigentümer ist die juristische oder natürliche Person, der ein "Werk" gehört. Als Werk gilt ein stabiler, künstlich hergestellter und mit dem Erdboden direkt oder indirekt verbundener Gegenstand, wie zum Beispiel ein Gebäude, eine Strasse oder eben ein Spielplatz. Gemäss Artikel 58 des Schweizer Obligationenrechts (OR) haftet der Werkeigentümer für Schäden, die durch eine fehlerhafte Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalt seines Werkes entstehen. Diese sogenannte Kausalhaftung gilt auch dann, wenn den Eigentümer kein persönliches Verschulden trifft.